Die Flexible Kapitalgesellschaft - Ein Einblick in die Praxis

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Mit 01. Jänner 2024 ist nach langem Warten das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 und damit auch das Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) in Kraft getreten. Diese neue und eigenständige Rechtsform ist als Hybrid der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft ausgestaltet, beinhaltet jedoch auch gänzlich neue Bestimmungen. Einige dieser für die Praxis relevanten Neuerungen sind im folgenden Beitrag zusammengefasst.

 

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Formpflicht für die Anteilsübertragung und die Übernahmeerklärung, beispielsweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Entgegen dem Regelfall einer GmbH bedürfen diese Akte bei der Flex Kap keines Notariatsaktes. Bei dieser Rechtsform können auch (Privat)Urkunden durch nicht beteiligte Rechtsanwälte (oder Notare) errichtet werden, ein formeller Notariatsakt ist nicht notwendig (§ 12 Abs 1 und Abs 2 FlexKapGG). Ein weiterer Vorteil ist, dass auch die Flex Kap mittels vereinfachter Gründung (§ 9a GmbHG) gegründet werden kann.

 

Auch die Einbeziehung von Mitarbeiter:innen in die Gesellschaft soll nunmehr vereinfacht werden. Die Rechtsform sieht die Möglichkeit von Unternehmenswert-Anteilen (§ 9 FlexKapGG) vor. Hierbei handelt es sich um Anteile für Mitarbeiter:innen, welche zwar einen Anspruch auf aliquoten Bilanzgewinn sowie Liquidationserlös haben, jedoch darüberhinausgehend ausschließlich Informations- und Einsichtsrechte haben. Dadurch wird es Unternehmern und insbesondere Start-Ups ermöglicht, Mitarbeiter:innen eine zusätzliche Motivation zu bieten. Die Anteile können in einfacher Schriftform übertragen werden und müssen zudem dem Firmenbuch nur regelmäßig, nicht jedoch bei jeder Übertragung bekannt gegeben werden. So bleiben Unternehmen flexibel und können dieses Rechtsinstrument mit vergleichsweise geringem Aufwand nutzen. Ein zusätzlicher Vorteil für die Mitarbeiter:innen ist auch, dass gemäß dem neuen § 67a EstG im Zeitpunkt der Übertragung noch kein einkommensteuerpflichtiger Zufluss vorliegt.

 

Eine weitere Neuerung findet sich im Bereich der Kapitalerhöhungen. Bislang standen Start-Ups oftmals vor dem Problem, dass bereits finalisiert ausverhandelte Verträge mit Investor:innen von Gesellschafter:innen im letzten Moment abgelehnt wurden. Dem soll nun durch § 21 FlexKapGG vorgebeugt werden. Gesellschafter:innen können bereits im Vorfeld die Parameter einer Investor:innen- oder Mitarbeiter:innen-Beteiligung festlegen und die Geschäftsführung zum Abschluss ermächtigen. Die tatsächliche Beteiligung kann dann vereinfacht mittels Übernahmeerklärung (§ 12 FlexKapGG) erfolgen und ist unter Nachweis der Einzahlung beim Firmenbuchgericht anzumelden.

 

Darüber hinaus ermöglicht die Rechtsform weitere Vereinfachungen in Bezug auf die Beschlussfassung und die Stimmrechtsausübung, sowie auch auf die - vor allem für Start-Ups und Neu-Unternehmer:innen interessante - Finanzierungsformen.

Schließlich sieht das Gesetz eine vereinfachte Umgründung einer GmbH oder AG in eine Flex Kap und umgekehrt mittels Generalversammlungsbeschluss vor.

 

Gerne berät das Team von HSP.law Sie zur Flex Kap und weiteren gesellschaftsrechtlichen Anliegen.