Aktuelle Möglichkeiten der Wirtschafts- und Liquiditätshilfe für Unternehmen in Österreich

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Der österreichische Nationalrat hat in einer Sondersitzung am 15. März 2020 das COVID-19-Gesetz beschlossen, in dem sowohl Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie als auch zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise erlassen wurden. 

 

1. Kurzarbeit

 

Dauer der Kurzarbeit und Normalarbeitszeit

Über den gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen. Das heißt, die Normalarbeitszeit kann zeitweise auch Null sein, wenn in der restlichen Periode mehr als 10% Normalarbeitszeit herrscht. Bei einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen können also zum Beispiel fünf Wochen 0%, und eine Woche 60% Normalarbeitszeit vereinbart werden. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.

Die Normalarbeitszeit kann auch während aufrechter Kurzarbeit einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Sozialpartner müssen darüber spätestens fünf Arbeitstage im Voraus informiert werden.

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich. 

 

Urlaub und Kündigung

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer ihr Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt den Arbeitnehmern das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

Während aufrechter Kurzarbeit und mindestens einen Monat nach Ende der Kurzarbeit können Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Eine Kündigung während der Kurzarbeit ist nur mit Zustimmung des AMS möglich. 

 

Ersatzraten des AMS

Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Beginn der Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen wie folgt: 

 

  • Bis zu EUR 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts. 
  • Bis zu EUR 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts. 
  • Ab EUR 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts. 
  • Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.

 

Beispielrechnung (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten):

 

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von EUR 2.000 (netto EUR 1.500). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert.
  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto EUR 1.275 (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. EUR 1.585.
  • Diese EUR 1.585 sind um EUR 585 mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto EUR 2.000 sind EUR 1.000). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese EUR 585 an Mehrkosten.

 

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese Mehrkosten erst ab dem vierten Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.

 

Antragstellung

Sowohl AMS als auch Wirtschaftskammer bieten aktuell spezifische Beratung für Unternehmen, welche die „Corona-Kurzarbeit“ in Anspruch nehmen sollen. Als erster Schritt ist an sich die Beratung mit dem AMS verpflichtend. Da zur Zeit sowohl die Telefone des AMS als auch die Plattform eAMS überlastet sind, werden Anträge aktuell allenfalls auch rückwirkend akzeptiert. 

Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen via eAMS oder per Mail an die jeweilige AMS-Landesgeschäftsstelle zu übermitteln:

 

 

Das AMS leitet die ausgefüllte und unterzeichnete Einzelvereinbarung an die WKO weiter, die Sozialpartner unterzeichnen die Vereinbarung binnen 48 Stunden.

Das AMS bemüht sich um rasche Rückmeldung gegenüber den Antragstellern hinsichtlich Genehmigung, Ablehnung oder allfälliger Verbesserung des Antrags. Aktuell ersucht das AMS Antragsteller darum, sich parallel zur Antragstellung an die jeweilige Sparte der WKO zu wenden, um die rasche Sozialpartnereinigung zu ermöglichen.

 

2. Finanzielle Erleichterungen für betroffene Unternehmer

 

Wie erwähnt wurde vom Parlament ein Hilfsfonds über EUR 4 Mrd. zur Verfügung gestellt, um die Belastung für Unternehmen abzufedern.

 

Überbrückungsgarantien

An gewerbliche und industrielle KMUs werden von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) Garantien zu speziellen Konditionen vergeben. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme des AWS sind:

 

  • Unternehmen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, das heißt Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre). 
  • Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

 

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Coronakrise über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt wird. Das AWS gewährt bei einer Garantielaufzeit von maximal fünf Jahren Garantie über maximal 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio. pro KMU.

Die Kosten variieren jeweils im Einzelfall:

 

  • Bearbeitungsentgelt: ab 0,25 % des Finanzierungsbetrags, einmalig;
  • Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos.

 

Anträge auf Gewährung einer Überbrückungsgarantie können online gestellt werden (https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/).

 

Stundung von Steuerschulden

Aufgrund der Coronakrise wurden verschiedene steuerliche Sonderregelungen erlassen. Die steuerlichen Erleichterungen umfassen:

 

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen: Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.
  • Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen: Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.
  • Zahlungserleichterungen: Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.
  • Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen: Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.

 

Ein entsprechender Antrag kann online gestellt werden (https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html).

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ähnliche Regelungen wie jene in Punkt 2.2 dargelegten, insbesondere Stundung der Beiträge und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage, sind auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse und bei der Sozialversicherung der Selbständigen vorgesehen. 

 

  1. Österreichische Gesundheitskasse
  • Die maximale Stundungsdauer für Beiträge wird von einem auf drei Monate verlängert.
  • Die Ratendauer für Beiträge bei der Österreichischen Gesundheitskasse kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
  • Durch die Coronakrise bedingte Meldeverspätungen und verbundene Säumniszuschläge werden auf Antrag des Unternehmens aktuell nachgesehen.
  • Im Einzelfall können bei Liquiditätsengpässen Exekutions- und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.

 

  1. Sozialversicherung der Selbständigen
  • Stundung und Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche oder teilweise Nachsicht von Verzugszinsen

 

Notlagenfonds für Kleinbetriebe in Wien

Die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien haben einen Zuschuss in Höhe von insgesamt EUR 20 Mio. in den „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“ geleistet, der eigens für Krisensituationen eingerichtet wurde. Aus diesem Notlagenfonds können Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen (bis zu 10 Mitarbeiter) eine Unterstützung bei starker Betroffenheit (Umsatzrückgang von mehr als 50%) erhalten.

Anträge können erst ab 1. April 2020 gestellt werden, da Umsatzrückgänge für den gesamten Monat März nachgewiesen werden müssen (weitere Details https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html). 

Zudem hat die Wirtschaftskammer Wien bekannt gegeben, dass die Vorschreibungen der Grundumlage 2020 vorübergehend ausgesetzt werden. 

In Niederösterreich wird ebenfalls ein finanzielles Hilfspaket für KMUs bereitgestellt werden. 

 

Sonderurlaub für Kinderbetreuung

Angekündigt wurde, dass Arbeitnehmer mit betreuungspflichtigen Kindern unter 14 Jahren von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen können. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber, ohne dass Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf diesen Sonderurlaub erhalten werden. Im Falle einer Freistellung wird der Staat ein Drittel der Lohnkosten bis zu Beginn der Osterferien übernehmen. Details dazu werden gerade durch die Bundesregierung erarbeitet.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den in Punkt 2 aufgelisteten Informationen um keine abschließende Darstellung handelt, da noch nicht alle Maßnahmen finalisiert bzw. einige Maßnahmen angekündigt, allerdings noch nicht in entsprechenden Verordnungen erlassen wurden. Manche der dargestellten Aspekte können daher kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.