Reform des österreichischen Gewährleistungsrechts ab 2022

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Ab 1. Jänner 2022 gelten in Österreich neue Gewährleistungsbestimmungen. Diese Änderungen wurden durch den Nationalrat im Sommer 2021 beschlossen und finden ab Jahreswechsel auf alle danach geschlossenen Verträge Anwendung. Das reformierte Gewährleistungsrecht bringt insbesondere für Verbraucher Vorteile mit sich.

 

In Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie (RL 2019/771) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie (RL 2019/770) kam es zu einer grundlegenden Reform des österreichischen Gewährleistungsrechts. Im Zuge dessen wurde das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) erlassen, ein Sammelgesetz mit dem das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), eine neue Norm für das Gewährleistungsrecht zwischen Unternehmer und Verbraucher, geschaffen wurde. Weiters erfuhren die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB und des KSchG geringfügige Änderungen. Die neuen Gewährleistungsbestimmungen sind auf Verträge anwendbar, welche ab 1. Jänner 2022 geschlossen wurden.

 

Der Anwendungsbereich des VGG erfasst zum einen Kauf- und Werklieferungsverträge über bewegliche körperliche Sachen, also Waren.  Außerdem sind vom Warenbegriff auch Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen umfasst und fallen somit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Hier ist beispielsweise an den Erwerb von Computersoftware zu denken. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Verträge über digitale Leistungen auch umfasst sind, wenn die Gegenleistung nicht in Entgelt besteht, sondern in einer sonstigen Gegenleistung, wie beispielsweise dem Überlassen personenbezogener Daten. Ausgenommen vom VGG sind unter anderem Glückspiel-, Finanz- und Gesundheitsdienstleistungen und der Erwerb von Tieren.

 

Eine der wichtigsten Änderungen, die das VGG mit sich bringt, ist die Verlängerung der Vermutungsfrist eines Mangels auf ein Jahr. Diese Frist stellt jenen Zeitraum dar, in welchem vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Somit muss der Verkäufer Gegenteiliges beweisen, um sich von seiner Gewährleistungspflicht befreien. Ein solcher Freibeweis ist jedoch in der Praxis schwer zu erbringen. Da diese Vermutung bish­­­­­er im ABGB nur für sechs Monate besteht, stellt die Erstreckung der Frist im VGG für den Verbraucher einen großen Vorteil dar.

 

Im Zusammenhang mit digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen wurde im VGG, aber auch im ABGB und somit im B2B-Bereich, eine durchaus interessante Bestimmung verankert. So besteht für diese ab dem Jahreswechsel die Pflicht, Updates zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt wird, dass der Leistungsgegenstand weiterhin dem Vertrag entspricht. Darüber hinaus muss bei digitalen Leistungen (zum Beispiel E-Books) bei Vertragsabschluss die neueste verfügbare Version bereitgestellt werden. Die Dauer der Aktualisierungspflicht hängt davon ab, ob die digitale Leistung nach dem Vertrag einmalig auf Dauer (z.B. E-Book mit unbefristetem Nutzungsrecht) oder aber fortlaufend im Sinne eines Zugangs (z.B. einem Videoportal) bereitzustellen ist. Bei einmaliger Bereitstellung gilt die Aktualisierungspflicht so lange, wie sie nach Art und Zweck des jeweiligen Produkts und der Art des Vertrages vernünftigerweise erwartet werden kann. Bei fortlaufender Bereitstellungspflicht gilt die Aktualisierungspflicht während der gesamten vereinbarten Bereitstellungsdauer. Das Gesetz sieht bei Waren mit digitalen Elementen verpflichtend für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für den Zeitraum von zwei Jahren, Gewährleistung vor.

Eine Neuerung, die für den Unternehmer vorteilhaft ist, ist dass dieser nach gewährleistungsrechtlicher Auflösung des Vertrages die Rückzahlung des Entgeltes verweigern kann, bis die Rücksendung bei ihm eingetroffen ist, oder der Verbraucher nachgewiesen hat, dass die Rücksendung bereits getätigt wurde. Die Kosten für die Rücksendung trägt jedoch der Unternehmer selbst. Darüber hinaus wird auch der Händlerregress nach § 933b ABGB insofern neu geregelt, als dass der Unternehmer sich bei seinem Vorlieferanten mit dem gesamten Aufwand, der ihm bei seiner eigenen Verbesserung bzw. beim Austausch der Ware entstanden ist, regressieren kann.

 

Für sonstige Verträge im B2C-Bereich sind weiterhin die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB maßgeblich. Insbesondere ist hier auf Verträge über den Kauf von unbeweglichen Sachen, wie beispielsweise ein Wohnungskauf oder auf Werkverträge zu verweisen. Auch bei B2B- und C2C-Verträgen bleibt das ABGB weiterhin die Quelle für zentrale Bestimmungen. Unerheblich davon, ob der Anwendungsbereich des VGG eröffnet ist, sind die Gewährleistungsbestimmungen für Verbraucher relativ zwingend; das bedeutet, es kann von ihnen nicht zulasten des Konsumenten abgewichen werden. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen über eine Abweichung, die der Verbraucher erst nach Kenntnis des Mangels schließt.

 

Während nach der geltenden Rechtslage der Mangel innerhalb von zwei Jahren (bzw. bei unbeweglichen Sachen drei Jahren) geltend gemacht werden muss, besteht ab Jahreswechsel eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist, in der der Mangel eingeklagt oder dem Verkäufer angezeigt werden muss. Die außergerichtliche Geltendmachung kann grundsätzlich formfrei geschehen.

 

Fazit

Ab 1. Jänner 2022 erfährt das österreichische Gewährleistungsrecht eine Reform, bei der primär die Stellung des Verbrauchers gestärkt wird. Durch das VGG wird die Vermutungsfrist für Mängel von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert. Ebenso wurde mit der Update-Pflicht für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen eine Bestimmung geschaffen, die sicherstellt, dass der Leistungsgestand auch nach Übergabe weiterhin dem Vertrag entspricht, womit den Anforderungen der Digitalisierung und des elektronischen Handels Rechnung getragen wird. Zusätzlich wird sowohl im B2C- als auch im B2B- und C2C-Bereich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Verjährungsfrist von drei Monaten eingeführt, in der der Mangel geltend gemacht werden muss.

 

Insbesondere für Unternehmer birgt die Gewährleistungsreform Risiken, denen jedoch mit gezielter Rechtsberatung vorgebeugt werden kann.

 

Unsere Experten von HSP.law beraten Sie gerne über über alle rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit den weitreichenden Änderungen im Gewährleistungsrecht ab dem 1. Jänner 2022.