Abmahnung wegen Google Fonts

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Mit Urteil des LG München I vom 20. Jänner 2022 wurde ein Schadenersatz iHv EU 100,-- für die unzulässige Weitergabe der IP-Adresse einer Website-Nutzerin in die USA durch die Verwendung von Google Fonts zugesprochen. Es besteht die Gefahr, dass auch in Österreich entsprechende Abmahnungsschreiben an Website-Betreiber gerichtet werden, die Kostenersatz und eine Unterlassungserklärung verlangen. 

 

Aus rechtlicher Sicht ist die herkömmliche Einbindung von Google Fonts tatsächlich nicht datenschutzkonform. Dies aufgrund der Tatsache, dass im Falle der Einbindung von Google-Servern die IP-Adressen der Website-Nutzer in die USA gesendet werden. Das Datenschutzregime der USA entspricht jedoch nicht dem seitens der EU geforderten Datenschutzniveau. Seit den EuGH-Entscheidungen Schrems I und II können sich Website-Betreiber auch nicht mehr auf die sog. Angemessenheitsentscheidung der EU („Privacy-Shield“, vormals „Safe Harbor“) berufen.

 

Für den Fall, dass tatsächlich nicht lokal eingebundene Google-Fonts verwendet und eine Übermittlung der IP-Adressen erfolgte, liegt also eine Datenschutzverletzung vor. Somit besteht auch ein Schadenersatzanspruch grundsätzlich zurecht. Um ein eventuelles Verfahren vor der Datenschutzbehörde, die Datenschutzverstöße mit weitaus höheren Geldbußen bestrafen kann, zu vermeiden, kann eine Begleichung der Forderung solcher Abmahnschreiben durchaus ratsam sein. Vor einer Zahlung der Forderung, sollte aber jedenfalls überprüft werden, ob überhaupt Google Fonts verwendet werden, bzw. wenn ja, ob diese lokal eingebunden sind.

 

Einer etwaigen Zustimmung zur Datenübermittlung durch Cookie-Banner steht die Rechtsprechung eher ablehnend gegenüber. Es gilt daher die klare Empfehlung, auf lokale Einbindung von Google-Fonts oder einen anderen Schriftstil umzustellen, und die Datenschutzeinstellungen der Website zu überprüfen.

HSP.law berät sie gerne bei diesbezüglichen rechtlichen Fragestellungen.