Aktuelle Möglichkeiten der Wirtschafts- und Liquiditätshilfe für Unternehmen in Österreich per 3.4.20 im Hinblick auf die Corona-Krise

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Aktuelle Möglichkeiten der Wirtschafts- und Liquiditätshilfe für Unternehmen in Österreich per 3.4.20 im Hinblick auf die Corona-Krise

Der österreichische Nationalrat hat in Sondersitzungen mehrere Covid-19 Sondergesetze beschlossen, in denen sowohl Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie, als auch zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise erlassen wurden. Der Krisenbewältigungsfonds wurde mittlerweile von EUR 4 Mrd. auf EUR 28 Mrd. aufgestockt, steuerliche Erleichterungen werden gewährt, das Arbeitsrecht vielfach geändert und diverse Fristen sind gehemmt. Die Maßnahmen sind weiterhin laufenden Änderungen und Ergänzungen unterworfen – das Wichtigste in Kürze:

 

 

Kurzarbeit

Die bestehenden Regelungen zur Kurzarbeit wurden weitgehend geändert. Kurzarbeit ist nicht nur wirtschaftlich attraktiver als bisher, auch soll die Kurzarbeit deutlich leichter und schneller vereinbart werden können. Aufgrund der aktuellen Krisensituation haben die Sozialpartner zugesagt, eine (für Vereinbarung der Kurzarbeit notwendige) Einigung über Kurzarbeit jeweils binnen 48 Stunden ab Vorliegen einer unterschriftsreifen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verabschieden. Weiterhin unverändert bleibt, dass Kurzarbeit nicht gegen den Willen der Arbeitnehmer (bzw. gegen den Willen eines bestehenden Betriebsrats) eingeführt werden kann. Kurzarbeit muss entweder in einer Einzelvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer oder aber in einer Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.

 

Dauer der Kurzarbeit und Normalarbeitszeit

Über den gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit nur mehr mindestens 10% betragen. Das heißt, die Normalarbeitszeit kann zeitweise auch Null sein, wenn in der restlichen Periode mehr als 10% Normalarbeitszeit herrscht. Die Normalarbeitszeit kann auch während aufrechter Kurzarbeit einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Sozialpartner müssen darüber spätestens fünf Arbeitstage im Voraus informiert werden.

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.

 

Urlaub und Kündigung

Anders als bisher in Fällen der Kurzarbeit müssen bestehende Urlaubsansprüche nicht vor Beginn der Kurzarbeit vom Arbeitnehmer aufgebraucht werden. Arbeitgeber sind zwar dazu angehalten, die Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit dazu zu motivieren, „angesparten“ Urlaub zu beziehen, bevor die Kurzarbeit beginnt, allerdings hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, seine Arbeitnehmer hierzu zu verpflichten. Urlaub ist daher ab sofort nicht mehr verpflichtend zu verbrauchen. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Urlaubs ganz normal zu entlohnen hätte, ohne hierfür Ersatzleistungen vom AMS zu erhalten, hat diese Regelung den Vorteil für Arbeitgeber, dass bei vereinbarter Kurzarbeit bereits früher eine finanzielle Entlastung eintritt, somit die angespannte Liquidität von Unternehmen früher abgefedert wird.

Auch die Behaltefrist von Arbeitnehmern wurde verkürzt. Während aufrechter Kurzarbeit und mindestens einen Monat nach Ende der Kurzarbeit können betroffene Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Eine Kündigung während der Kurzarbeit ist nur mit Zustimmung des AMS möglich.

 

Ersatzraten des AMS

Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Beginn der Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen wie folgt:

• Bis zu EUR 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.

• Bis zu EUR 2.685,- Bruttoentgeltbeträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.

• Ab EUR 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.

• Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu leisten.

Während der Kurzarbeit sind somit die Sozialversicherungsbeiträge (sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteile) zwar in voller Höhe zu zahlen, als wäre die Arbeitszeit nicht gekürzt worden, das AMS übernimmt allerdings bereits ab dem ersten Tag die Dienstgeberanteile sowie sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben (wobei die Rückerstattung aber erst im Nachhinein erfolgt).

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Dienstnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats dem AMS ein „Durchführungsbericht“ für die Abrechnung vorzulegen. Zudem sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen, diese sind allerdings nur auf Anforderung an das AMS zu übermitteln. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS an den Arbeitgeber erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage eines vollständigen Verrechnungsnachweises.

 

Zwangsurlaub in geschlossenen Betrieben

Arbeitnehmer, die aufgrund von behördlichen Betriebsschließungen wegen der Covid-19-Epidemie ihren Dienst nicht leisten können, haben weiterhin Anspruch auf ihr Entgelt.“ Dies wurde explizit in § 1155 ABGB festgelegt, da hierüber öffentliche Diskussionen entstanden sind. Ebenfalls wurde in § 1155 ABGB aber auch bestimmt, dass diese Dienstnehmer einseitig vom Arbeitgeber dazu verpflichtet werden können, Urlaub aufzubrauchen. Urlaub aus dem laufenden Jahr kann im Ausmaß von bis zu zwei Wochen vorgeschrieben werden, insgesamt dürfen nicht mehr als der Verbrauch von acht Wochen Urlaub vorgeschrieben werden.

 

Finanzielle Erleichterungen für betroffene Unternehmer

Vom Parlament wurde ein Hilfsfonds von mittlerweile EUR 28 Mrd. zur Verfügung gestellt, um die Belastung für Unternehmen abzufedern.

 

Überbrückungsgarantien

An gewerbliche und industrielle KMUs werden von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) Garantien zu speziellen Konditionen vergeben. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme des AWS sind:

• Unternehmen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, das heißt, Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre).

• Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt wird. Das AWS gewährt Garantie über maximal 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio. pro KMU, bei einer Garantielaufzeit von maximal fünf Jahren.

Die Kosten variieren jeweils im Einzelfall:

• Bearbeitungsentgelt: ab 0,25 % des Finanzierungsbetrags, einmalig;

 

• Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos.

Konkretisiert wurde hier mittlerweile, dass die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung 5 Jahre betragen wird und die Einreichung über die finanzierende Hausbank erfolgen soll.

 

Stundung von Steuerschulden

Aufgrund der Corona-Krise wurden verschiedene steuerliche Sonderregelungen erlassen. Die steuerlichen Erleichterungen umfassen:

• Herabsetzung der Vorauszahlungen: „Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.“

• Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen: Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.

• Zahlungserleichterungen: Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.

• Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen: Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall beantragen.

Ein entsprechender Antrag kann online gestellt werden (https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html).

 

Notlagenfonds für Kleinbetriebe in Wien

Die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien haben einen Zuschuss in Höhe von insgesamt EUR 20 Mio. in den „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“ geleistet, der eigens für Krisensituationen eingerichtet wurde. Aus diesem Notlagenfonds können Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen (bis zu 10 Mitarbeiter) eine Unterstützung bei starker Betroffenheit (Umsatzrückgang von mehr als 50%) erhalten.

Anträge können erst ab 1. April 2020 gestellt werden, da Umsatzrückgänge für den gesamten Monat März nachgewiesen werden müssen (weitere Details https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html).

Zudem hat die Wirtschaftskammer Wien bekannt gegeben, dass die Vorschreibungen der Grundumlage 2020 vorübergehend ausgesetzt werden. In Niederösterreich wird ebenfalls ein finanzielles Hilfspaket für KMUs bereitgestellt werden.

 

Förderprogramm Telearbeit der Stadt Wien

Die Stadt Wien fördert Wiener Unternehmen bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen. Gefördert werden Wiener KMU sowie Kleinstunternehmen. Die Förderquote beträgt 75 % des Projekts (bis maximal EUR 10.000,- pro Projekt), wobei Kosten für Beratungsleistungen zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems sowie IT-Hardware und Software gefördert werden.

Der Förderbeitrag kann für Projekte seit 1. März 2020 rückwirkend beantragt werden (bis spätestens 31. Dezember 2020). Weiterführende Informationen hierzu finden sie unter dem folgenden Link: https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/

 

Sonderurlaub für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen Angehörigen

Die mit dem ersten COVID-19-Gesetz eingeführte Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder soll auch dann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können, wenn im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Betreuungskraft ausfällt und die bzw. der Beschäftigte die Pflege des bzw. der Angehörigen übernimmt. Der Staat übernimmt in diesem Fall ein Drittel der Lohnkosten. Gleichzeitig wird das Modell zeitlich befristet: „Jede Form von

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier aufgelisteten Informationen um keine abschließende Darstellung handelt, da noch nicht alle Maßnahmen finalisiert bzw. einige Maßnahmen angekündigt, allerdings noch nicht in entsprechenden Verordnungen erlassen wurden. Manche der dargestellten Aspekte können auch weiterhin kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.Jede Form von Sonderbetreuungszeit. Jede Form von Sonderbetreuungszeit kann demnach nur noch bis Ende Mai dieses Jahres in Anspruch genommen werden.“

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier aufgelisteten Informationen um keine abschließende Darstellung handelt, da noch nicht alle Maßnahmen finalisiert bzw. einige Maßnahmen angekündigt, allerdings noch nicht in entsprechenden Verordnungen erlassen wurden. Manche der dargestellten Aspekte können auch weiterhin kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.

 

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Expertenteam auch aktuell jederzeit gerne zur Verfügung.