Das Bestellerprinzip in Österreich

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„Wie für gewöhnlich bei Dienstleistungen üblich, sollen die Kosten der Maklerin bzw. des Maklers bei Vermittlung von Mietwohnungen von demjenigen übernommen werden, der den Auftrag gegeben hat.“

 

Mag. Julia Hausleitner, Rechtsanwaltsanwärterin im Immobilienrecht, informierte im Zuge unseres internen Wissensaustauschs dem ImmoBrunch, über die geplanten zukünftigen Änderungen, über die Verteilung der Vermittlungskosten bei Involvierung eines Immobillienmarklers.

 

Denn die türkis-grüne Regierung strebt einen Eingriff in die Maklerprovisionen an. Noch mit Ende dieses Jahres soll ein Gesetzentwurf erlassen werden, der das in Deutschland bereits in Kraft stehende Bestellerprinzip auch in Österreich gesetzlich verankern soll. Demnach soll fortan derjenige, der den Auftrag an den Immobilienmakler erteilt, auch die Vermittlungskosten tragen.

 

Bereits 2010 gab es eine Novellierung im Sinne des leistbaren Wohnens. Gemäß § 10 ImmobilienmaklerVO darf dem Mieter eine Provision in Höhe von höchstens zwei Bruttomonatsmieten auferlegt werden; bei Mietverträgen, die auf drei Jahre befristet sind bzw der Makler auch gleichzeitig Verwalter der Wohnung ist, darf die Provision eine Bruttomonatsmiete nicht übersteigen. Bei Mietvertragsverlängerungen bzw dem Übergang in ein unbefristetes Mietverhältnis darf die Provision lediglich eine halbe Monatsmiete betragen.

 

In Deutschland gilt das Bestellerprinzip derzeit bundesweit für Mietimmobilien, soll jedoch ab Jahresende auch einheitlich für Hausverkäufe gelten. Kritisiert wird an der deutschen Regelung, dass es aufgrund des Bestellerprinzips in den letzten Jahren zu horrenden Ablösen gekommen sei. Viele Vermieter haben fortan den derzeitigen Mieter mit der Suche eines Nachmieters beauftragt.

 

Es bleibt abzuwarten, ob mit Ende des Jahres ein derartiger Gesetzesentwurf vorgelegt wird – die österreichische Regelung soll sich allerdings auf Mietimmobilien beschränken.