EU-Sanktionen – was Unternehmen beachten müssen

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Mit den umfassenden Handelsbeschränkungen der EU soll auf die russische Aggression in der Ukraine reagiert werden. Die Maßnahmen haben aber auch Auswirkungen auf heimische Unternehmer, die auf die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen adäquat reagieren müssen. 

 

Allgemeines

Die EU Sanktionen sind als allgemeingültiger Rechtsakt für jede Person oder Organisation in der EU verbindlich, also auch für Unternehmen. Elementare Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, idgF. 

 

Handelsbezogene Beschränkungen

Die Handelsbeschränkungen legen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen fest, die sowohl güter-, als auch empfängerbezogen sind. Europäische Unternehmer dürfen daher bestimmte Erzeugnisse nicht nach Russland verkaufen und russische Unternehmen dürfen bestimmte Erzeugnisse nicht in die EU verkaufen. Die Anhänge zu der Verordnung enthalten umfassende Listen verbotener Güter, die mittels ihrer KN-Codes spezifiziert sind, wodurch größtmögliche negative Auswirkungen für die russische Wirtschaft erreicht werden sollen. Die Verbote werden von den Zollbehörden der EU umgesetzt.  

 

Erfasst sind Dual-Use Güter, also solche, die sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Verwendungszweck haben. Neben den für Dual-Use Gütern bestehenden Liefer-, Export,- und Verkaufsbeschränkungen gelten diese Beschränkungen auch für von dem Dual-Use Verbot nicht erfasste Technologie-Güter wie z.B. Allgemeine Elektronik, oder Sensoren. Außerdem sind bestimmte Güter und Technologien, die zur Ölraffination benötigt werden, Güter und Technologien der Luft- und Raumfahrtindustrie, der Seeschifffahrt und Luxusgüter erfasst.

 

Die Verordnung enthält zudem in Anhang XXIII eine umfassende Güterliste. Es ist verboten, die dort angeführten Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, oder zu liefern. Dies betrifft verschiedene Waren pflanzlichen Ursprungs, mineralische Stoffe, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Holz und Halbstoffe aus Holz, Spinnstoffe, Waren aus Steinen, unedle Metalle und Waren daraus, Maschinen und Teile, optische Apparate, oder Möbel.

 

Auch hinsichtlich des Verbotes der Einfuhr von Gütern enthält die Verordnung umfassende Listungen. Diese betreffen u.a. Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, Kohle, Gold, Stahl und Eisen, Holz, Zement, oder Spirituosen.

 

Weitere sektorale Geschäftsverbote

Sanktioniert ist es zudem, mittelbar oder unmittelbar mit bestimmten Personen Geschäfte zu tätigen. So listet Anhang XIX gewisse Personen, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden oder bei denen Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält (ua Gazprom Neft, United Aircraft Corporation oder Rosneft). Das Verbot gilt auch gegenüber juristischen Personen außerhalb der EU deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden und für juristische Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Organisationen handeln.

 

Was gilt es jetzt für Unternehmen zu beachten?

Unternehmen müssen die Entwicklungen im Handelsverkehr genau verfolgen, um regelkonform zu reagieren. Insbesondere muss in Bezug auf Importe und Exporte genau geprüft werden, ob diese von den Beschränkungen erfasst sind. Es ist daher unerlässlich, die eigenen Waren, aber auch die Waren von Lieferanten dahingehend zu untersuchen, ob es sich um gelistete Güter handelt.  Nachdem nicht nur die direkte Lieferung bzw. unmittelbare Geschäftstätigkeit sanktioniert ist,  ist es zudem unerlässlich, Geschäftspartner und Lieferketten zu überprüfen, um auszuschließen, dass  ein sanktionierter Bezug zu Russland vorliegt, z.B. dadurch, dass der Geschäftspartner von einer gelisteten sanktionierten Organisation kontrolliert wird. Außerdem sollte geprüft werden, ob geplante Geschäftstätigkeiten trotz Beschränkungen aufgrund einer Ausnahmeregelung eventuell doch realisierbar sind.  Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

 

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.