Gold als Wertanlage

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Wirtschaftlich und politisch unsichere Zeiten führen regelmäßig zu einer steigenden Nachfrage nach physischem Gold als werterhaltende Anlageform. Die Corona-Pandemie hat ihren Teil dazu beigetragen, dass sich die sich Investitionen in Gold seit geraumer Zeit großer Beliebtheit erfreuen. Doch bei der Beschaffung von Gold gilt es einige Faktoren zu berücksichtigen.

 

Die Rahmenbedingungen

Die staatlichen Unterstützungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben die Staatsverschuldungen kräftig in die Höhe getrieben und gleichzeitig drückt die Geldschwemme der Notenbanken auf die Zinsen, bei gleichzeitig steigenden Inflationserwartungen. Zudem verhandeln die USA, die NATO und die EU intensiv mit Russland, um einen militärischen Konflikt zwischen der Ukraine und Russland zu vermeiden. Man kann also durchaus begründet von wirtschaftlich und politisch „turbulenten“ Zeiten in Europa sprechen und einer Situation, die eben gerade die Nachfrage nach physischem Gold begünstigt.

 

Im Zusammenhang mit der Anschaffung von physischem Gold werden wir von unseren Klienten häufig mit Fragen konfrontiert, ob und in welcher Menge Goldmünzen und Goldbarren privat erworben werden dürfen, ob man diese auch in anderen Ländern der EU (oder auch im EU-Ausland) kaufen und nach Österreich einführen kann, und ob der Verkauf mit Gewinn einer Steuer unterliegt.

 

Anonymität beim Goldkauf

Grundsätzlich besteht in Österreich kein „Goldverbot“, also kein privates Handels- und Besitzverbot für das Edelmetall Gold und auch keine Begrenzung, wie viel Gold man als Privatperson kaufen oder besitzen darf. Wer beim Goldkauf allerdings anonym bleiben möchte, kann seit der vierten EU-Geldwäscherichtlinie nicht mehr als den Gegenwert von EUR 9.999 kaufen. Denn bei einem Erwerb von Gold über den Betrag von EUR 10.000 fällt die sogenannte Anonymitätsgrenze. Das heißt, der Käufer muss sich ausweisen und der Händler muss die persönlichen Daten aufnehmen und aufbewahren. Damit liegt die Anonymitätsgrenze in Österreich aber noch deutlich über der unserer deutschen Nachbarn, denn dort müssen seit 2020 persönliche Daten bereits ab einem Gegenwert von EUR 2.000 aufgenommen werden.

 

Die meisten Anlagemünzen (Bullionmünzen) sind durch ihre Prägung, Randform und den Nennwert gleichsam mit einem Echtheitszertifikat ausgestattet. Barren sind in der Regel nummeriert, werden aber trotzdem oft vor dem Ankauf von Händlern auf ihre Echtheit geprüft.

 

In der Europäischen Union sind Anlagegoldmünzen und Goldbarren, sofern sie gewisse gesetzliche Bestimmungen erfüllen, von der Mehrwertsteuer befreit. Die typischen Anlagemünzen, wie z.B. Krügerrand und Wiener Philharmoniker, sind wie Eurogoldmünzen und die gängigen Handelsgoldmünzen aus Österreich (Dukaten, Kronen und Gulden) steuerfrei, genauso wie Goldbarren in sämtlichen Größen.

Ein- und Ausfuhr von Gold

Die Einfuhr von Goldbarren und Goldmünzen aus dem EU-Ausland nach Österreich unterliegt einer Einfuhrumsatzsteuer von 20%. Die Einfuhr aus einem anderen EU-Land unterliegt allerdings keiner Einfuhrumsatzsteuer und es bestehen auch grundsätzlich keine Obergrenze für das Mitführen von Gold. Beim Grenzübertritt mit „Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln“ von mehr als EUR 10.000 ist besteht allerdings die Verpflichtung zur Deklaration. Gold, Silber und andere Edelmetalle gelten vor dem Gesetz dabei als „dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel“.

Sichere Aufbewahrung

Hat man Gold einmal im Besitz, ist die nächste Hürde abzuklären; die Aufbewahrung. Denn je nachdem, ob man es zu Hause versteckt, in einem Safe hat oder doch lieber direkt von der Bank verwahren lässt, ist man natürlich verschieden gut ab- und versichert.

 

In der Regel ist Gold (in gewisser Menge) durch eine Haushaltsversicherung bzw. Hausratsversicherung abgedeckt. Jedoch schließen manche Versicherungen Anlagegold aus, indem sie es als „unverarbeitetes Gold“ definieren. Viele Haushaltsversicherungen schreiben

 

die Verwahrung der Wertsachen in einem geeigneten Safe vor oder zahlen nicht die gesamte Summe, wenn Edelmetalle einfach in der Sockenschublade aufbewahrt wurden. Je nach Menge und Vertragskonditionen empfiehlt es sich daher, in ein (entsprechend versichertes!) Bankschließfach zu investieren.

Verkauf von Gold

Beim Verkauf von Gold an eine Bank kommt es ab der Anonymitätsgrenze von EUR 9.999 neuerlich zu einer Identitätsprüfung. Zur Bekämpfung der Geldwäsche ist die Bank auch im Verdachtsfall berechtigt, Nachweise über den Erwerb bzw. das Einkommen des Verkäufers des Goldes zu verlangen.

 

Erfolgt der Verkauf des Goldes mehr als ein Jahr nach dessen Erwerb, dann unterliegt ein allfälliger Gewinn aus dem Geschäft nicht der Einkommensteuer. Innerhalb der Jahresfrist zählt der Umsatz mit dem Gold als Spekulationsgeschäft und unterliegt der Einkommensteuer.

 

Die Experten von HSP.law beraten Sie jederzeit gerne rund um die Themen Gold und die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Beschaffung und Veräußerung des Edelmetalls.