Vorsicht bei der Testamentserrichtung: Formgültige Gestaltung des letzten Willens

Teilen

Bei der Errichtung von Testamenten sind zahlreiche formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten. Fehler bei der Errichtung können im schlimmsten Fall zur Ungültigkeit des gesamten Testaments führen. Im Hinblick auf die Formerfordernisse ist zwischen fremdhändigen Testamenten – etwa solchen, die computergeschrieben oder grundsätzlich von einer anderen Person wie zum Beispiel auch von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden – und sogenannten eigenhändig handschriftlichen Testamenten zu unterscheiden.

 

Für das eigenhändige Testament gelten, anders als beim fremdhändigen Testament, erleichterte Formerfordernisse. Damit ein eigenhändiges Testament formgültig ist, muss dieses jedoch jedenfalls vom Verfasser unterfertigt sein. Die Unterschrift dient als Abschluss und hat grundsätzlich unterhalb des Textes zu erfolgen. Bei Verwendung mehrerer loser Blätter muss ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen, aus dem der Wille des Erblassers eindeutig hervorgeht. Zur weiteren Absicherung empfiehlt es sich außerdem, das Datum zu vermerken und die einzelnen Blätter fest miteinander zu verbinden.

 

Damit mehrseitige, fremdhändige Testamente formgültig errichtet sind, bedarf es einer sogenannten inneren und einer äußeren Urkundeneinheit. Die Anforderungen sind dabei wesentlich höher als bei einem eigenhändigen Testament und wurden vom Obersten Gerichtshof in den letzten Jahren zunehmend verschärft. Ein Zusammenhang sowie eine Verbindung müssen bei fremdhändigen Testamenten sowohl in Hinblick auf den Inhalt als auch in Hinblick auf die mechanische Verbindung der einzelnen Blätter gegeben sein. Grundsätzlich gilt, dass die einzelnen Blätter fest miteinander verbunden sein müssen. Die gängige Methode der Verbindung mit einer Heftklammer stellt dabei jedenfalls keine ausreichende äußere Urkundeneinheit dar. Vier Heftklammern können zwar unter Umständen ausreichen, es empfiehlt sich jedoch, das Testament dennoch zu binden, zu kleben oder zu nähen, damit die Blätter so fest miteinander verbunden sind, dass sie nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden können. Die äußere Urkundeneinheit muss entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erben und Zeugen, während des Testiervorgangs oder spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung hergestellt werden. Auch wenn die Blätter an einen Rechtsanwalt oder einen Notar übergeben und anschließend gebunden werden, besteht keine äußere Urkundeneinheit, wenn die Herstellung der Verbindung nicht direkt im Anschluss an die Unterzeichnung erfolgt. Um Risiken gänzlich vorzubeugen, empfiehlt es sich, das Testament auf ein einzelnes Blatt bzw. einem einzelnen Papierbogen – z.B. auch in A3 oder größer – zu drucken.

Zusätzlich zur äußeren Verbundenheit muss auch der innere Zusammenhang des Textes so deutlich sein, dass dieser einer äußeren Verbindung der Blätter nahekommt, etwa mittels Bezugnahme inhaltlicher Natur auf den einzelnen Blättern. Eine bloße Seitennummerierung reicht nicht aus, da dadurch kein klarer inhaltlicher Zusammenhang zum Text des vorherigen Blattes hergestellt wird. Bei einem nicht handschriftlichen Dokument bedarf es für die innere Urkundeneinheit einen vom Testator unterfertigten Vermerk auf jedem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Auch die bloße Fortsetzung des Texts auf dem nächsten Blatt reicht – so der OGH – nicht aus, um einen ausreichenden inneren Zusammenhang herzustellen. Somit hat die Rechtsprechung dem inneren Zusammenhang weitestgehend den Anwendungsbereich entzogen.

 

Für die Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments bedarf es zusätzlich der Unterschrift von drei Zeugen. Die Identität der Zeugen muss dabei eindeutig aus der Urkunde hervorgehen, weshalb es sich empfiehlt, das Geburtsdatum sowie die Adresse aller Zeugen festzuhalten. Die Unterschrift der Zeugen muss am Ende des Testaments mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden, handschriftlichen Zusatz („als Testamentszeuge“) erfolgen.

 

Die Expert:innen von HSP.law beraten Sie jederzeit gerne in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit und der Errichtung Ihres Testaments.