Keine Amtshaftung für unrichtige Grundbuchseintragung bei unbesicherter Kreditvergabe

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In der gegenständlichen Causa musste sich der OGH mit der Frage befassen, wer durch die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs geschützt werden soll.


Die Klägerin gewährte einer Gesellschaft einen Kredit, für den der Geschäftsführer die persönliche Haftung übernahm. Maßgeblich für die Kreditgewährung war die Tatsache, dass der Geschäftsführer Eigentümer einer Liegenschaft war. Die Klägerin holte einen Grundbuchsauszug ein, woraus hervor ging, dass die Liegenschaft für eine mögliche exekutive Verwertung zur Verfügung stünde.


Als der Kreditnehmer in Konkurs ging, war jedoch eine Verwertung der Liegenschaft nicht möglich. Dies aufgrund der Tatsache, dass das Grundbuchsgericht zu diesem Zeitpunkt bemerkte, dass es irrtümlich die Eintragung eines Belastungs- und Verwertungsverbotes der Liegenschaft unterlassen hat. Aus diesem Grund berichtigte das Grundbuchsgericht seinen Fehler und trug das Belastungs- und Veräußerungsverbot im ursprünglichen Rang ein.


Die Klägerin begehrte sohin für den durch den Kreditausfall entstandenen Schaden, Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung.


Der OGH bestätigte in Folge jedoch die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Für den Ersatzanspruch fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.


§ 104 Abs 3 GBG bezweckt mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Die Klägerin hat sich jedoch im gegenständlichen Fall keine dingliche Sicherheit am Grundstück einräumen lassen. Es mag deshalb sein, dass durch eine fehlerhafte Grundbuchsführung auch eine „Begünstigung“ von Personen eintritt, die im Vertrauen auf den Grundbuchstatbestand im Rechtsverkehr tätig werden, dies ist allerdings lediglich eine Nebenwirkung dar und ist nicht vom Schutzbereich umfasst.