Flexible Kapitalgesellschaft und die Novelle des GmbH-Rechts

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Das Regierungsprogramm sieht im Bereich des Gesellschaftsrechts mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) zwei zentrale Maßnahmen vor: Zunächst kommt es zu einer wesentlichen Änderung im Bereich der Vorschriften im GmbH-Gesetz und Firmenbuchgesetz (FBG), andererseits wird mit der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ (kurz FlexKapG) eine hybride Gesellschaftsform zwischen GmbH und AG vorgestellt, welche vor allem für Start-ups und Scale-ups eine internationale wettbewerbsfähige Option bieten soll.

 

 

Novelle des GmbH-Rechts

 

Neuerungen im GmbH-Recht

 

Mit dem geplanten GesRÄG 2023 kommt es zu maßgeblichen Änderungen im GmbH-Recht, welche hier kurz dargestellt werden sollen: Der Entwurf des GesRÄG 2023 sieht eine Herabsetzung der GmbH-Stammeinlage von aktuell EUR 35.000 auf nunmehr EUR 10.000 vor. Damit soll die Unternehmensgründung generell vereinfacht werden, somit besteht auch kein Bedarf mehr für die gesetzlichen Regelungen der Gründungsprivilegierung (§10b GmbHG). Für jene Gesellschaften, die die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen, findet sich im GesRÄG 2023 mit Art. 2 eine Übergangsbestimmung, welche vorsieht, dass die Privilegierung im Firmenbuch weiterhin bestehen bleibt, aber die Einzahlungspflicht der Gesellschafter nur bis zum übernommenen privilegierten Anteil besteht. Dies soll Gesellschafter davor bewahren überflüssigerweise ihren Gesellschaftsvertrag zu ändern, da der neue Mindestbetrag nunmehr der bisherigen Gründungsprivilegierungs-Summe von EUR 10.000,00 entspricht.


Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab 1. November 2024 alle Änderungen von Gesellschaftsverträgen, die keine Beendigung ihrer Gründungsprivilegierung vorsehen, einer Eintragungssperre beim Firmenbuch unterliegen. Damit sollen mittelfristig all jene Gesellschaften, die ihre Privilegierung noch im Gesellschaftsvertrag haben, dazu bewegt werden, ihre Gründungsprivilegierung zu beenden.


Analog zur Absenkung des Mindestbetrags der Stammeinlage auf EUR 10.000,00 wir auch die einzuzahlende Bareinlage von EUR 17.500 auf EUR 5.000 herabgesetzt.


Neurungen hinsichtlich des Firmenbuches

Auch im Firmenbuchgesetz (FBG) sind wesentlichen Änderungen vorgesehen: Zunächst wird die „FlexKapG“ als eigener Rechtsformzusatz eingeführt. Hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen gelten großteils die bestehenden Vorschriften für die GmbH.  Nur für die Angaben über die Unternehmenswert-Anteile (siehe hierzu unten) sieht das Flexible Kapitalgesellschaft-Gesetz (FlexKapGG) eigene Spezialvorschriften vor.


Die Flexible Kapitalgesellschaft

 

Allgemeines zur neuen Gesellschaftsform


Die in einem eigenen Bundesgesetz geregelte Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine neue Kapitalgesellschaftsform, die vor allem den besonderen Bedürfnissen von Start-Ups und anderen innovativen Unternehmen gerecht werden soll. Die FlexKapG orientiert sich bei ihrer rechtlichen Ausgestaltung zum großen Teil an den Bestimmungen zur GmbH. Daher gelten auch Bestimmungen des GmbHG subsidiär für die FlexKapG, sofern im FlexKapGG (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz) keine eigenständigen Regelungen getroffen werden.

Bereits die Gründung der FlexKapG ist wesentlich unkomplizierter als jene einer GmbH und kann in vereinfachter elektronischer Form durchgeführt werden. Das Mindeststammkapital der Gesellschaft soll EUR 10.000 betragen, wovon mindestens EUR 5.000 bar einzuzahlen sind. Auf die einzelnen Gesellschafter:innen soll eine Mindeststammeinlage i.H.v. EUR 1,00 anfallen. Die Gesellschaftsanteile der FlexKapG sollen in einer vereinfachten Form, das heißt ohne Erfordernis eines Notariatsaktes, übertragen werden können.

 

Mitarbeiter:innenanreize und Beteiligungsmodell


Mitarbeiter:innen von Start-ups sehen sich gerade in der Anfangs- und Aufbauphase eines Unternehmens mit viel Arbeit, jedoch geringen Gehältern konfrontiert. Dieser eher düsteren wirtschaftlichen Aussicht versucht der Gesetzgeber durch das im FlexKapGG vorgesehene Anreizsystem entgegenzusteuern indem der Erwerb von stimmrechtslosen Anteilen, sogenannten Unternehmenswert-Anteilen, ermöglicht wird und den Mitarbeiter:innen somit eine Möglichkeit gegeben wird, am Unternehmenserfolg teilzuhaben. Somit kommt den Mitarbeiter:innen als Anteilsinhaber:innen ein Teil am Bilanzgewinn zu. Außerdem sind diese Anteile leichter übertragbar, da einerseits - im Gegensatz zur Übertragung von GmbH-Anteilen - kein Notariatsakt erforderlich ist und andererseits Unternehmenswerts-Beteiligte nicht individuell im Firmenbuch aufscheinen. Die Anteile werden stattdessen in einem Anteilsbuch unternehmensintern verwaltet. Weiters reicht die einfache Schriftform für die Übertragung solcher Anteile. Diese Unternehmenswert-Anteile dürfen allerdings 25% des Stammkapitals nicht überschreiten.


Neue Finanzierungsmodelle


Die Kapitalerhöhungsmaßnahmen im FlexKapG sollen zukünftig an jene im AktG angelehnt werden. Um rasch den Finanzierungsbedarf der FlexKapG decken zu können sieht das FlexKapGG eine Vereinfachung der Eigenkapitalfinanzierung vor. Angedacht ist z.B. die Möglichkeit des Fassens von Vorratsbeschlüsse für ein genehmigtes Kapital.

 

 

Da es sich gegenwärtig noch um einen Ministerialentwurf handelt, bleibt abzuwarten, ob der Entwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in vorliegender Fassung vom Nationalrat beschlossen wird.

 

Die Expert:innen von HSP.law beraten Sie jederzeit gerne in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten.