Der Geschäftsführer in Zeiten von COVID-19

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Neben der Veranlassung und Umsetzung von betriebswirtschaftlichen Maßnahmen innerhalb eines Unternehmens, welche in den letzten Wochen aufgrund der derzeitigen Situation notwendig waren, besteht für die geschäftsführenden Personen eines Unternehmens die Pflicht, die aktuelle und erwartete Unternehmensentwicklung aufgrund der Krise zu beobachten. Demgemäß sind bereits getroffene Maßnahmen allenfalls anzupassen bzw. weitere Maßnahmen zu setzen. Dies insbesondere deshalb, da zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auch die situationsbedingte Adaptierung von Liquiditätsplanungen gehört. In Bezug auf die Rentabilität oder die Liquidität eines Unternehmens ist unter Umständen auch eine Information an den Aufsichtsrat geboten oder eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in Zeiten der Krise dürfen wir auf unseren speziell zu diesem Thema verfassten Newsletter verweisen.

 

 

 

Aufgrund der Coronavirus-Krise haben unzählige Unternehmen mit Umsatzausfällen zu kämpfen, welche im schlimmsten Fall zur Insolvenz des Unternehmens führen können. Insolvenz bezeichnet die Situation der „Zahlungsunfähigkeit“ oder „Überschuldung“ eines Unternehmens, bei deren Vorliegen die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens geboten ist. Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne liegt vereinfacht dann vor, wenn bereits fällige Zahlungen mangels bereit stehender Zahlungsmittel (Liquidität) dauerhaft nicht mehr geleistet werden können. Zu unterscheiden ist die Zahlungsunfähigkeit jedoch von einer bloßen Zahlungsstockung, welche bloß vorübergehend vorliegt und keinen Insolvenzgrund iSd Insolvenzordnung (IO) darstellt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bejaht die Zahlungsunfähigkeit dann, wenn mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht termingerecht beglichen werden können und das baldige (Wieder-)Erreichen der vollen Zahlungsfähigkeit nicht plausibel dargestellt werden kann. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten des Unternehmens größer sind als die vorhandenen Unternehmenswerte und keine positive Zukunftsprognose für das Unternehmen besteht, wobei über die Bewertung der vorhandenen Unternehmenswerte durchaus Uneinigkeit bestehen kann. Ist das Unternehmen im insolvenzrechtlichen Sinne entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet, so sind die Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, aber spätestens binnen 60 Tagen ab dem Vorliegen der Insolvenzgründe ohne „schuldhaftes Zögern“ die gerichtliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird das Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig eröffnet, so kann es bei schuldhaftem Verhalten der Geschäftsführer zu einer persönlichen Haftung dieser kommen.

 

Insolvenz aufgrund von COVID-19

 

Im Fall von Covid 19 ist zu beachten, dass sich die genannte Frist von 60 Tagen auf 120 Tage verlängert, sofern die Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Naturkatastrophe eingetreten ist. Bislang zählte das Gesetz Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite zu den umfassten Naturkatastrophen. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde der Gesetzestext angepasst und durch die Aufnahme der Epidemie und Pandemie ergänzt. Somit wurde klargestellt, dass sich die Insolvenzantragsfrist auch aufgrund der derzeitigen Situation auf 120 Tage verlängert. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit ausgelöst durch die Ausnahmesituation aufgrund von COVID-19 eingetreten ist. Dabei ist jedoch bereits ein „Mitverursachen“ ausreichend. Darüber hinaus wurde mit dem 4. COVID-19-Gesetz die Antragspflicht der Geschäftsführung bei insolvenzrechtlicher Überschuldung, sofern diese zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 eingetreten ist, vorübergehend ausgesetzt. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bleibt jedoch unberührt aufrecht. Darüber hinaus ist auch ein Insolvenzantrag von Seiten eines Gläubigers aufgrund insolvenzrechtlicher Überschuldung vorerst ausgeschlossen. Für Unternehmen, die über den 30. Juni 2020 hinaus weiterhin im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet sind, ist spätestens innerhalb von 60 Tagen nach dem 30. Juni 2020 oder innerhalb von 120 Tagen nach Eintritt der Überschuldung ein Insolvenzantrag zustellen. Die Fortführung eines Unternehmens während der Insolvenzantragsfrist ist zulässig, sofern ernsthafte und erfolgversprechende Sanierungsversuche betrieben werden. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden. Werden einzelne Vertragspartner besser gestellt als andere, so kann dies zur Haftbarkeit des Geschäftsführers und zur erfolgreichen Anfechtung der vorgenommenen Rechtsgeschäfte/Verfügungen führen. Einzige Ausnahme vom Gebot der Gläubigergleichbehandlung ist der Fall, wenn ein einzelnes Rechtsgeschäft/eine einzelne Verfügung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens zwingend erforderlich ist, wobei jedoch auch diese Ausnahme restriktiv zu sehen ist. Seitens der Regierung werden aktuell diverse Unterstützungsmaßnahmen gesetzt, womit eine Insolvenzwelle während der Krise verhindert werden soll.

 

Bereits zur Verfügung stehende Maßnahmen:

  • Härtefallfonds
  • Überbrückungsfinanzierung für Ein-Personen-Unternehmen sowie Klein- und Mittelbetriebe
  • Haftungsübernahme der Österreichischen Hotel- und Touristikbank GmbH
  • Hilfeleistungen der Österreichischen Kontrollbank AG
  • Möglichkeit der Steuerstundung
  • Kurzarbeitsmodelle

 

Die Beantragung von Hilfeleistungen steht allen Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich zu, welche wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben und aufgrund der Coronavirus-Krise in finanzielle Engpässe geraten sind bzw. denen Engpässe aufgrund der Situation drohen. Ein Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung besteht jedoch nicht.

 

Stundung von Zahlungsplanraten

Eine weitere Erleichterung für die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit wurde mit Art 37, § 11 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geschaffen. Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage eines Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass fällige Verbindlichkeiten eines Zahlungsplanes nicht mehr erfüllt werden können, so hat der Schuldner die Möglichkeit die Stundung der Verbindlichkeiten zu begehren. Sofern ein Stundungsantrag gestellt wird, hat das Gericht die wesentlichen Inhalte in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung aufzufordern. Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.

 

Gesellschafterkredite

Um Gesellschaften auch weiterhin liquide Mittel zur Verfügung zu stellen und die Kreditvergabe in Zeiten der Krise zu fördern, wurde mit dem 4.COVID-19 Gesetz eine Ausnahme kurzfristiger Geldkredite von den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) geschaffen. Gemäß EKEG gilt ein von Gesellschafter (in der Krise gemäß EKEG) gewährter Geldkredit dann als eigenkapitalersetzend, wenn er für mehr als 60 Tage gewährt wurde. Gemäß Art 37, § 13 des 2.COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde auch diese Frist von 60 auf 120 Tage verlängert, sofern der Kredit zwischen 5. April 2020 und 30. Juni 2020 gewährt wurde und zugezählt wird und die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

 

Abgabenstundungen

Besondere Vorsicht ist für geschäftsführende Personen bei der Inanspruchnahme von verzinslichen Steuerstundungen über bereits fällige Forderungen, zu bewahren, da sich in diesem Zusammenhang Haftungsfolgen ergeben können. Zur kurzfristigen Erleichterung für Abgabepflichten wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Information mit dem Titel „Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ verlautbart. Eine gesetzliche Regelung oder Verordnung fehlt hierzu jedoch gänzlich. Gemäß dieses Informationsschreibens ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung „dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist“. Mit erfolgter Antragstellung geht das Finanzamt davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen vorliegen und beginnt mit der Bearbeitung des Antrages. Demnach ist davon auszugehen, dass die Betroffenheit vom Antragsteller

selbst zu überprüfen ist. Eine spätere Prüfung durch das Finanzamt ist jedoch nicht ausgeschlossen. Wir empfehlen daher, bei Antragstellung zu dokumentieren, warum die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann beispielsweise durch den Nachweis von Umsatzeinbußen oder Stornierungen erfolgen. Darüber hinaus ist eine Steuerstundung kein gänzlicher Entfall oder Nachlass dieser und ist derzeit nicht davon auszugehen, dass nach der Krise weitere Steuerstunden gewährt werden. Stundungsanträge sollten insofern auch eine längerfristige und realistische Liquiditätsplanung (betrifft auch die Planung nach der Krise) umfassen und nicht nur auf den Moment abstellen. Beachten Sie, dass sich der rechtliche Rahmen aktuell nach wie vor laufend ändert und wir daher nur die derzeitige Rechtslage berücksichtigen können.