Restrisiko durch Wiener Bauordnungsnovelle

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Immer noch durch die neuen Regelungen der Wiener Bauordnungsnovelle tangiert sind Betroffene von Bauvorhaben.

 

In der Ausgabe 7/2020 der Building Times schreibt Mag. Markus Busta, HSP-Partner und Immobilienexperte, mit Mag. Julia Hausleitner, Rechtsanwaltsanwärterin im Bau- und Immobilienrecht, über die aktuell relevante Regelung des § 70 Abs 2 Wr. BauO.

 

Die Norm bestimmt nämlich, dass die Behörde unter gewissen Umständen den Entfall der Durchführung einer mündlichen (Bau-)Verhandlung bekannt geben kann. Dies darf jedoch nur unter den Umständen passieren, dass die Behörde die Eigentümer der benachbarten Liegenschaften über das Bauvorhaben informiert und ihnen die Möglichkeit (unter Bekanntgabe von Zeit und Ort) eingeräumt wird, Einsicht in die Akten des geplanten Bauvorhabens zu nehmen.

 

Der Nachbar hat in dem Fall zumindest eine dreiwöchige Frist, um gegen das Bauvorhaben Einwendungen einzubringen.