Aktuelles zu dem Epidemiegesetz im Hinblick auf die Corona-Krise

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In den letzten Wochen erließen die Behörden eine Reihe von Verordnungen, mit welchen Betriebsbeschränkungen bzw. Betriebsschließungen sowie Betretungsverbote von Betrieben zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus angeordnet wurden. Diese führten bzw. führen bei den betroffenen Betrieben zu massiven Umsatzeinbußen. Dabei stützten sich die Behörden einerseits auf das Epidemiegesetz (in der Folge EpG) und andererseits auf das COVID-19- Maßnahmengesetz.

 

 

 

Epidemiegesetz

 

Das EpG enthält eine Reihe von Maßnahmen, die von der jeweils zuständigen Behörde zur Verhütung und Bekämpfung einer Epidemie gesetzt werden können. Dazu zählen unter anderem die Absonderung Kranker und Krankheitsverdächtiger, die Desinfektion und Räumung von Wohnungen, die Schließung von Lehranstalten und Maßnahmen gegen das Zusammenströmen von größeren Menschenmengen.

 

Betriebsbeschränkungen oder Schließung gewerblicher Unternehmen auf Grund des EpG

 

Einen massiven Eingriff in die Erwerbsfreiheit stellt die Möglichkeit zur Beschränkung bzw. Schließung von Betrieben durch die Behörde auf Grundlage des EpG dar. Diese kann gemäß § 20 EpG beim Auftreten bestimmter anzeigepflichtiger Krankheiten – unter welche auch das COVID-19-Virus fällt – die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, gebietsweise anordnen. Auf Grundlage dieser Bestimmung wurden Mitte März vor allem im Westen bzw. Süden von Österreich durch die Bezirkshauptmannschaften zahlreiche Verordnungen erlassen, mit welchen derartige Betriebsschließungen für diese Betriebe angeordnet wurden.

 

Entschädigungsanspruch nach Epidemiegesetz

 

§ 32 EpG sieht deshalb für diese behördlich verfügten Betriebsbeschränkungen bzw. Schließungen aufgrund des Epidemiegesetzes umfassende Entschädigungen des Verdienstentganges für jeden Tag, welcher von der behördlichen Schließung umfasst ist, vor (§ 32 Abs 2 EpG). Die Höhe des Entschädigungsanspruches bemisst sich für selbstständig erwerbstätige Personen nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Entgelt“ (dieses ist durch eine Bestätigung eines Steuerberaters über das Bruttoeinkommen der letzten beiden Monate vor dem Monat der behördlichen Verfügung sowie des Monats der behördlichen Verfügung nachzuweisen). Zu beachten ist, dass auf die dargestellten Entschädigungsansprüche sämtliche Ansprüche anzurechnen sind, die dem Anspruchsberechtigten nach anderen  Rechtsgrundlagen oder etwaigen Vereinbarungen (z.B. Betriebsunterbrechungsversicherungen) zustehen. Zu beachten ist, dass dieser Entschädigungsanspruch binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/ Magistrat) geltend zu machen ist, andernfalls die Ansprüche verfallen. Diese Frist beginnt daher in den überwiegenden Fällen ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der oben angeführten Verordnungen nach dem EpG. Für die Feststellung des fristauslösenden Zeitpunkts sind somit die Verordnungen nach EpG in den jeweiligen Bundesländern und deren Außerkrafttreten zu beachten. In der überwiegenden Anzahl der Fälle sind die entsprechenden Verordnungen nach dem EpG Ende März außer Kraft getreten, weshalb von Betriebsschließungen auf Grund des EpG betroffene Unternehmen schnellstmöglich Anträge auf Entschädigung nach dem EpG stellen sollten, andernfalls die Ansprüche nach EpG verfallen.

 

Betretungsverbote von Betrieben nach COVID-19- Maßnahmengesetz

 

Das COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) ermächtigt den Gesundheitsminister per Verordnung, das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage erließ der Gesundheitsminister am 15. März 2020 eine entsprechende Verordnung (BGBl II 96/2020), mit welcher das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt wurde. Ebenso wurde das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Arten des Gastgewerbes untersagt.

 

Kein Entschädigungsanspruch nach COVID-19-Maßnamengesetz

 

Weder dieses Gesetz, noch die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassene Verordnung sieht jedoch einen dem Epidemiegesetz vergleichbaren Entschädigungsanspruch vor. Darüber hinaus ist gemäß § 4 Abs 2 des COVID- 19-Maßnamengesetzes ausdrücklich vorgesehen, dass wenn eine Verordnung nach dem COVID-19-Maßnamengesetz erlassen wurde, kein Entschädigungsanspruch nach dem EpG gebührt. Nachdem eine derartige Verordnung auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wurde (s.o.), führt dies dazu, dass Betriebe, welche nicht auf Grundlage einer Verordnung nach dem EpG geschlossen wurden, KEIN Entschädigungsanspruch nach dem EpG zusteht. Dies wird auf die überwiegende Anzahl der Betriebe in Österreich zutreffen.

 

Verfassungsrechtliche Bedenken

 

Obgleich beide Maßnahmen faktisch zu einer Schließung von Betrieben führen, steht für Betriebsbeschränkungen bzw. Schließungen nach dem Epidemiegesetz ein umfassender Entschädigungsanspruch zu, während für die verordneten Betretungsverbote aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes Entschädigungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen werden. Es bestehen massive verfassungsrechtliche Bedenken, ob dieser Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz im Sinne des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatzes zulässig ist, da durch den Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes Gleiches (Erlass von faktisch gleichen Maßnahmen zur Eindämmung einer Epidemie) ungleich (Entschädigungsanspruch nach EpG, kein Entschädigungsanspruch nach COVID-19-Maßnahmengesetz) behandelt wurde. Eine weitere verfassungsrechtliche Problematik könnte sich aus dem Umstand ergeben, dass viele Unternehmen im Vertrauen auf einen vollen Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz beim Abschluss einer Betriebsausfallsversicherung das Risiko einer Betriebsschließung aufgrund einer Epidemie nicht versichert haben. Deshalb könnte der Ausschluss einer Entschädigung nach dem Epidemiegesetz durch das COVID-19-Maßnahmengesetz auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauens-schutzes in die bestehende Rechtslage darstellen.

 

Empfehlung

 

Sollte der Verfassungsgerichtshof den gesetzlich verfügten Ausschluss des Entschädigungsanspruches des Epidemiegesetzes durch das COVID-19-Maßnahmengesetz aufheben, ist zu beachten, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz nur jenen betroffenen Betrieben zustehen würde, welche einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz gestellt haben, selbst wenn sie „nur‘“ von den Betretungsverboten aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen waren. Dies ist auf die sogenannte „Ergreiferprämie“ bei Normaufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof zurückzuführen. Wir empfehlen insbesondere jenen Betrieben, welche ausschließlich auf Grund des durch das COVID-19-Maßnahmengesetz verordneten Betretungsverbotes faktisch ihren Betrieb schließen oder einschränken mussten, ab Aufhebung des Betretungsverbotes nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz einen Antrag auf Entschädigung nach dem EpG bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) zu stellen und bis zur letzten Instanz durchzukämpfen. Nur diesen Betrieben könnten im Fall der – nicht unwahrscheinlichen – Aufhebung der Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetz durch den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Entschädigungsanspruch nach dem EpG ausgeschlossen wird, eine Entschädigung für den Zeitraum des Betretungsverbotes nach dem EpG zugesprochen werden.

 

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Expertenteam auch aktuell jederzeit gerne zur Verfügung.